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1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen den Kunden und uns. Sie gelten nach wirksamer Einbeziehung auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen. Entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit. Sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erteilen derartige Zustimmungen in schriftlicher Form.
 1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
2. Angebote
2.1 Angaben in Katalogen und auf unserer Website stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen oder Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bestätigen wir schriftlich. 
3. Preise 
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro inklusive handelsüblicher Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
3.2 Zur Gewährung von Rabatten, Skonti oder sonstigen Preisnachlässen sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden sind. 
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Währungsschwankungen oder Materialpreisänderungen, eintragen. Diese werden wir dem Kunden auf Verlagen nachweisen. 
4. Zahlungsbedingungen 
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde hat bei der Zahlung die Einzelrechnungsnummer und die Kundennummer bzw. Auftragsnummer anzugeben. 
4.2 Der Abzug von Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 
4.3 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber gegen Erstattung der Wechsel- und Diskontspesen entgegengenommen. Bei Bezahlung per SEPA-Lastschriftverfahren werden wir dem Kunden die Abbuchung mindestens drei Geschäftstage im Voraus ankündigen („Pre-Notification-Frist“). Der Kunde hat sicherzustellen, dass sein Konto zum angekündigten Abbuchungszeitpunkt die erforderliche Deckung aufweist. Wir behalten uns vor, bestimmte Zahlungsarten im Einzelfall auszuschließen oder nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Bei neu aufgenommenen Geschäftsverbindungen erfolgen die ersten drei Lieferungen in der Regel gegen Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung. 
4.4 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. 
4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die gelieferte Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen und insoweit die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen. Diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden mit Ansprüchen innerhalb des Synallagmas, d.h. innerhalb der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüchen, zu und bei sonstigen Ansprüchen nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, zur Entscheidung reif oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
5. Annahmeverzug 
5.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 
5.2 Im Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die nicht angenommene Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer als der vorgenannte pauschalierte Schaden entstanden ist. Wahlweise sind wir bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern. 
5.3 Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben vorbehalten.
6. Lieferzeit, Lieferverzug 
6.1 Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Liefertermine oder –fristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist. Bei Überschreitung der Liefertermine oder –fristen hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. 
6.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Erdbeben, Unwetter, etc.), die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware auswirken. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Wir werden den Kunden über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. 
6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
6.5 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
6.6 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. 
7. Ausführung der Lieferung, Abrufverträge 
7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Im Übrigen sind alle Lieferungen durch uns über eine Transportversicherung gedeckt. 
7.2 Bestellt der Kunde mehrere Artikel, die wir mangels sofortiger Lieferbarkeit oder aus anderen Gründen nicht gemeinsam verschicken können, liefern wir die Waren je nach Verfügbarkeit in Teillieferungen, es sei denn, die teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Waren oder aus anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden oder für ihn unzumutbar. Die Versandkosten werden dem Kunden in diesen Fällen nur einmal berechnet.
7.3 Bei Abrufverträgen, d. h. Verträgen über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Aufforderung des Kunden – ggf. in Teilmengen – zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus Annahmeverzug bereits dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt. Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gemäß § 377 HGB jede Teillieferung als Geschäft für sich. 
8. Eigentums- und Urheberrechte 
8.1 Wir behalten uns an Abbildungen, Mustern, Kalkulationen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 
8.2 Sofern wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen hergestellt oder geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass keine Schutzrechte Dritter (wie z.B. Urheberrechte, Marken-, Design-, Patent- oder Gebrauchsmusterrechte) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen (z.B. Wettbewerbsvorschriften) verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf derartige Schutzrechte oder sonstige gesetzliche Bestimmungen insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Wir werden den Kunden über eine Inanspruchnahme Dritter informieren und ihm Gelegenheit geben, zu den Ansprüchen Stellung zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich sämtliche für die Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
9. Eigentumsvorbehalt 
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware gilt als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 
9.6 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 
10. Gewährleistung, Haftung 
10.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
10.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zu Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die gesetzlichen Rückgriffansprüche gemäß § 445a BGB bleiben unberührt. 
10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB) bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 
10.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz, arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder arglistige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (vgl. Ziffer 10.3, letzter Satz) verletzen; in diesem Fall ist jedoch die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
10.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 
10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.8 Soweit nicht vorstehend anders geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. 
11. Gesamthaftung 
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 
11.2 Die Begrenzung nach Ziffer 11.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
12. Exportbestimmungen, Exportgenehmigung bei Weiterverkauf der Ware 
12.1 Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er alle geltenden Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen bezüglich der Exportkontrolle, einschließlich und insbesondere der europäischen Dual-use-Verordnung sowie sonstige geltende nationale, internationale Gesetze und Exportbestimmungen einhält, soweit sich diese auf die vertragsgegenständlichen Aktivitäten beziehen. 
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, von uns gekaufte Waren in Länder, die in den unter Ziffer 12.1 genannten Gesetzen oder Bestimmungen als verbotene Bestimmungsziele aufgeführt sind, nur mit einer entsprechenden behördlichen Genehmigung zu exportieren. Der Kunde weist uns auf Verlangen eine entsprechende Genehmigung nach. Der Kunde darf die Waren nicht an einen Käufer weiterverkaufen, von dem er weiß oder bei dem er hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Käufer die Waren zu exportieren beabsichtigt, ohne zuvor eine entsprechend erforderliche Exportgenehmigung einzuholen. 
12.3 Verkauft der Kunde an einen Weiterverkäufer, hat er ihm die Verpflichtungen aufzuerlegen, die den vorgenannten Verpflichtungen dieser Ziffern 12.1 und 12.2 entsprechen. 
13. Datenverarbeitung und -speicherung 
Wir legen besonderen Wert auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich erhoben, gespeichert und verarbeitet, um im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Verträge durchzuführen und die Zahlungen abzuwickeln. Nähere Erläuterungen hierzu enthält unsere Datenschutzerklärung, die der Kunde hier abrufen kann. 
 14. Schlussbestimmungen 
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung. 
14.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ist unser Sitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München. 
14.3 In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung der Verkaufsbedingungen maßgebend. 
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame bzw. teilweise unwirksame Regelungen durch eine Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt im Falle von Lücken des Vertrages einschließlich dieser Verkaufsbedingungen.